Erziehungsbeauftragung
gem. §1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz
Liebe Konzertbesucher,
gemäß den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes ist der Zutritt insbesondere zu Konzertveranstaltungen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer Personensorgeberechtigten (z.B. Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Selbiges gilt auch für Kinder und Jugendliche über 16 Jahre, wenn die Veranstaltung nach 24.00 Uhr endet. Unsere Veranstaltungen enden, sofern in der Veranstaltungsbeschreibung nicht anders angegeben, immer vor 24.00 Uhr.
Durch das Jugendschutzgesetz haben Sie die Möglichkeit, eine Person zu benennen, der Sie die Erziehungsbeauftragung erteilen und die Ihr Kind vor, während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.
Zu beachten gilt bei der Erteilung der Erziehungsbeauftragung folgendes:
– Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig und in der Lage sein, Ihrem Kind in gewissen Situationen die notwendige Unterstützung zu bieten.
– Bei Veranstaltungen am Abend muss die Heimfahrt Ihres Kindes gewährleistet sein.
– Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol / Drogen im Allgemeinen stehen.
Sie tragen jedoch, auch wenn Sie eine erziehungsberechtigte Person benennen, hinsichtlich der Aufsichtspflicht und sonstiger haftungsrechtlicher Regelungen weiterhin die volle Verantwortung.
Bitte verwenden Sie zur Benennung einer erziehungsbeauftragten Person das nachstehende Formular. Dieses gilt gem. §1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes.
Sollten Sie Fragen zu diesem Formular oder sonstige Anliegen haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Rufen Sie uns unter 02362 / 796965 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected].